Statuten
STATUTEN
des Vereines Tennisclub Matzendorf-Hölles
ZVR-Zahl: 819462577
1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINES:
1.1 Der Verein führt den Namen "Tennisclub Matzendorf-Hölles".
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 2751 Matzendorf-Hölles.
1.3 Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Matzendorf-Hölles.
1.4 Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des § 1 des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr.6/2002 idF BGBl. I Nr. 124/2005, in der
derzeit geltenden Fassung, ist nicht beabsichtigt.
2. ZWECK DES VEREINES:
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege von Körpersport
und die Ausübung des Tennissportes.
2.1 Veranstaltung von Wettkämpfen im ganzen Bundesgebiet
2.2 Unterweisung von ausübenden Mitgliedern durch geeignetes Lehrpersonal
2.3 Pflege von sportlichen und geselligen Zusammenkünften
3. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES UND DIE ART DER
AUFBRINGUNG DER MITTEL:
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
3.1 Ideelle Mittel: Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Übungen, Training, Wettkämpfe, Herausgabe eines
Mitteilungsblattes.
3.2 Materielle Mittel: Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen
4. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT:
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
4.1 ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
4.2 außerordentliche Mitglieder, sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
4.3 Ehrenmitglieder, sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
4.4 Anschlussmitglieder, die in der Wohngemeinschaft von ordentlichen Mitgliedern leben.
5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT:
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.1 Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich oder mündlich anzuzeigen und entbindet nicht von
der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
6.2 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung der Verpflichtung zur Zahlung der
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge nicht nachkommt.
6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen
den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung
zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum
erfolgten Ausschluß fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.
7. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht
7.1 ordentlichen Mitgliedern
7.2 Anschlussmitgliedern
7.3 Ehrenmitgliedern
zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung
der Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder
sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
8. DIE VEREINSORGANE:
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
9. DIE GENERALVERSAMMLUNG:
9.1 Die ordentliche Generalversammlung hat alle 4Jahre stattzufinden.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf
schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In
den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche 1.1 Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen
vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4 Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
9.5 Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur
zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
9.6 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden, stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9.7 Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9.8 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
10.2 Beschlussfassung über den Voranschlag.
10.3 Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
10.4 Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
10.5 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
10.6 Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
10.7 Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
10.8 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
11. DER VORSTAND:
11.1 Der Vorstand besteht aus
a) dem Obmann
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) deren Stellvertreter, sowie höchstens
e) 4 Beisitzern
11.2 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Spätestens per Jahresende hat im Rhythmus von 4 Jahren eine Generalversammlung statt zu finden in welcher der Vorstand neu gewählt wird. Eine vorzeitige Abhaltung der GV hat nicht zufolge, dass die darauf stattfindende GV wieder innerhalb von 4 Jahren statt finden zu hat, sondern hier bis Jahresende Zeit bleibt.
11.3 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
11.4 Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.7 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
11.8 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 11.2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 11.9)
und Rücktritt (Pkt.11.10).
11.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
11.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
12. AUFGABENKREIS DES VORSTANDES:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinesorgan zugewiesen
sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1 Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlüsse.
12.2 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
12.3 Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.4 Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
12.5 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
13. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER:
13.1 Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.
13.2 Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
d) Der Obmann oder sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen.
e) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.
14 DIE RECHNUNGSPRÜFER:
14.1 Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
14.3 Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 11.2, 11.8, 11.9 und 11.10 sinngemäß.
14.4 Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ- mit Ausnahme der Generelversammlung- angehören, dessen Tätigkeit der Gegenstand der Prüfung ist.
15. DAS SCHIEDSGERICHT:
15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten
Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16. AUFLÖSUNG DES VEREINES:
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur
mit der im Punkt 9.7 der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
16.2 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich.
16.3 Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer von der, die Auflösung beschließenden Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und als solche im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem, durch die Generalversammlung hiezu bestimmten Liquidator zu übernehmen.
17. ANTI-DOPING BESTIMMUNGEN:
17.1 Für den Verein, dessen Mitglieder und Funktionäre gelten die Anti-Dopingregelungen des Internationalen Verbandes und die Anti-
Dopingbestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007.
Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 für das Handeln der Organe,Funktionäre und Mitarbeiter des Fachverbandes verbindlich.
17.1.1 Es dürfen in die beiden höchsten Kader und Nachwuchskader nur jene Sportler aufgenommen werden, die nachweislich eine schriftliche Bestätigung gemäß § 24 Abs. 2 und 4 BSFG abgegeben haben.
17.1.2 Es dürfen nur jene Personen zur Betreuung der Sportlerherangezogen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 5 BSFG erfüllen.
17.1.3 Es dürfen nur Sportler und Betreuungspersonen zu Wettkämpfen entsandt werden, die den Verpflichtungen gemäß § 24 Abs. 2, 4 und 5 BSFG nachgekommen sind.
17.1.4 Es gelten die Regelungen gemäß § 17 Abs. 4 (Ersatz der Kosten bei Dopingkontrollen), § 18 (Medizinische Ausnahmegenehmigungen), § 19 (Anordnung von Dopingkontrollen), § 20 (Durchführung der Dopingkontrollen), § 21 (Analyse der Proben) und § 22 (Disziplinarmaßnahmen) des
BSFG.
17.1.5 In den Wettkampfbedingungen bei Wettkämpfen, die vom Bundes-Sportfachverband, im Auftrag des Bundes- Sportfachverbandes oder unter der Patronanz des Bundes-Sportfachverbandes veranstaltet werden, ist die Geltung der unter Ziffer 4 und 5 angeführten Anti-Doping-Bestimmungen aufzunehmen.
17.1.6 Über Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen entscheidet im Auftrag des Fachverbandes die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, wobei die Regelung gemäß § 17 leg. cit. zur Anwendung kommt.
17.1.7 Die Entscheidungen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung können bei der Unabhängigen Schiedskommission (§ 16 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 17 bel. cit. zur Anwendung kommen.
17.2 Die Landesverbände sind verpflichtet, die Anti-Dopingregelungen des Fachverbandes in ihre Statuten (Satzungen) zu übernehmen.
17.3 Die Landesverbände haben überdies die ihnen angeschlossenen Vereine zu verpflichten, dass sie 17.3.1 Die Anti-Dopingregelungen des Fachverbandes in ihre Statuten aufnehmen
17.3.2 Ihre Mitglieder und Mitarbeiter verpflichten,
17.3.2.1 Die sich aus den Anti-Dopingregelungen des Fachverbandes ergebenen Pflichten einzuhalten;
17.3.2.2 Die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen gemäß §§ 9 bis 14 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 anzuerkennen;
17.3.2.3 Disziplinarregulativ gemäß § 15 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 bei Dopingvergehen anzuerkennen;
17.3.2.4 Die unabhängige Schiedskommission (§ 16 Anti-Doping Bundesgesetz 2007) sowie deren Anrufungsrecht und Entscheidungsbefugnisse
anzuerkennen;
17.3.3 die Mitglieder ausschließen, die die Verpflichtung gemäß § Z2 nicht eingehen und die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 nicht abgeben.